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BGB § 1604 Einfluss des Güterstands

BGB § 1604 Einfluss des Güterstands

[ Auszug: Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut  ... ]